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Grundsätze

KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung

Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung [KVdRMeldeGs]
Sozialversicherungsrecht
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KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung



Ziff. 2.3.e. KVdRMeldeGs, Abgabe des Rentenantrages an einen anderen Rentenversicherungsträger

Die Abgabe des Rentenantrages an einen anderen Rentenversicherungsträger hat grundsätzlich keine mitgliedschafts- oder beitragsrechtlichen Auswirkungen. Künftige Meldungen der Krankenversicherung sind an den neu zuständigen Rentenversicherungsträger abzugeben.


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