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Grundsätze

KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung

Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung [KVdRMeldeGs]
Sozialversicherungsrecht
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KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung



Ziff. 3.3.5. KVdRMeldeGs, Vereinigung von Krankenkassen

Wird dem Rentenversicherungsträger eine Krankenkassenvereinigung gemeldet, ist das Institutionskennzeichen (RSA) der Krankenkasse ab dem Zeitpunkt der Vereinigung zu ändern. Daraus ergibt sich für den Beitragseinbehalt ggf. ein veränderter kassenindividueller Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 SGB V.


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