Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.2.1.b. KVdRMeldeGs
Ziff. 4.2.1.b. KVdRMeldeGs, Ende der Rentenzahlung
(1) Der zuständigen Krankenkasse ist das Ende, der Entzug, der Wegfall und die vollständige Nichtleistung der Rente mitzuteilen.
(2) Gründe im Einzelnen:
- - Tod des Rentenberechtigten,
- - Ende der befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
- - Wegfall der Waisenrente,
- - Wiederheirat der Witwe,
- - Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
- - Entziehung (z. B. verminderte Erwerbsfähigkeit liegt nicht mehr vor, Aufnahme einer Beschäftigung),
- - Verzicht auf die gesamte Rente,
- - vollständige Nichtleistung der Rente,
- - Versagung der Rente (§ 66 SGB I),
- - Einstellung der Rente bei Rücknahme oder Aufhebung des Bewilligungsbescheides (§§ 45, 48 SGB X).
(3) Wird die Rentenzahlung eingestellt, weil eine Nachversicherung weggefallen ist und besteht daraufhin ein weiterer Rentenanspruch wegen Nichterfüllung der Wartezeit nicht mehr, ist die zuständige Krankenkasse ebenfalls zu unterrichten, wobei der Zeitpunkt anzugeben ist, zu dem die Zahlung der Rente eingestellt worden ist.
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