Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Präambel MobRehaEmpf
Präambel MobRehaEmpf
(1) Die Gesellschaft in Deutschland unterliegt nachhaltigen demographischen und sozialen Wandlungsprozessen. Diese haben den Gesetzgeber dazu veranlasst, die mobile Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zum 1. 4. 2007 sozialrechtlich zu verankern. Mobile Rehabilitation ist hiernach eine besondere Form der ambulanten Rehabilitation.
(2) Rehabilitationsleistungen müssen so ausgerichtet sein, dass sie die rehabilitationsbedürftigen Menschen tatsächlich erreichen, von ihnen akzeptiert werden und die Kontextfaktoren mit einbeziehen. Die mobile Rehabilitation kommt dabei insbesondere für eine Gruppe rehabilitationsbedürftiger Patienten in Betracht, für die das Erreichen der für sie relevanten Rehabilitationsziele mit größtmöglichem Erfolg im gewohnten oder ständigen Wohnumfeld anzunehmen ist.
(3) Mit dem vorliegenden Dokument "Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation" werden die Rahmenempfehlungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation vom 1. 5. 2007 und die dazugehörigen Umsetzungshinweise/Übergangsregelungen vom 1. 5. 2010 aktualisiert und mit den Eckpunkten für die mobile indikationsspezifische Rehabilitation vom 5. 4. 2016 zusammengeführt. Die in den vergangenen Jahren gewonnenen Erfahrungen in der mobilen Rehabilitation wurden bei der Erarbeitung dieses Dokuments einbezogen. Diese Gemeinsamen Empfehlungen wurden damit nicht auf der Grundlage von §§ 111 Absatz 7, 111c Absatz 5 SGB V abgeschlossen.
(4) Die Gemeinsamen Empfehlungen gliedern sich in 2 Teile:
- - einen Allgemeinen Teil, der die indikationsübergreifende Grundlage für die mobile Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und
- - einen Speziellen Teil, der die besonderen Anforderungen der jeweiligen Indikationen beschreibt.
(5) Weitere Grundlagen dieser Gemeinsamen Empfehlungen sind die Rahmenempfehlungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) vom 1. 3. 2016 sowie die darauf basierende Rahmenempfehlung zur ambulanten geriatrischen Rehabilitation des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene vom 2. 1. 2018. Des Weiteren wurden die seit Implementierung dieser Leistung gewonnen empirischen Erfahrungen mit der bisherigen Umsetzung mobiler Rehabilitation berücksichtigt. Die Erarbeitung der Gemeinsamen Empfehlungen erfolgte durch den GKV-Spitzenverband unter Beteiligung der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene, des Medizinischen Dienstes und unter Einbezug der Bundesarbeitsgemeinschaft Mobile Rehabilitation (BAG MoRe).
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