Category Image
Verordnungen

VKVV – Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung

Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung - VKVV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

VKVV – Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung



§ 3 VKVV, Berichtigung der Versicherungsnummer

(1)1 Eine Versicherungsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. 2 Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer nach § 33a SGB I zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind, werden gesperrt. 3 Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer.

(2)1 Sind an eine Person mehrere Versicherungsnummern vergeben worden, sind alle bis auf eine zu sperren. 2 Für gesperrte Versicherungsnummern ist eine Verbindung zu dem aktuell gültigen Versicherungskonto herzustellen; eine Datenübermittlung im Sinne von § 6 ist sicherzustellen.

(3)1 Wird eine Versicherungsnummer für mehrere Versicherte benutzt, darf diese nicht mehr verwendet werden. 2 Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer. 3 Die gespeicherten Daten werden durch die Rentenversicherungsträger dem richtigen Versicherungskonto zugeordnet.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.