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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.1. SGBV§62Gs
Ziff. 5.1. SGBV§62Gs, Höhe der Belastungsgrenze
(1) Die Belastungsgrenze beträgt 2 v. H. der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Vor der Ermittlung der Belastungsgrenze werden von den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen Freibeträge abgezogen (vgl. Abschnitt 5.2). Sind berücksichtigungsfähige Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt — ggf. nach Abzug der Familienabschläge nach § 62 Absatz 2 Satz 2 und 3 SGB V — nicht vorhanden, beträgt die Belastungsgrenze 0 EUR.
(2) Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach Maßgabe des Abschnittes 5.3 beträgt die Belastungsgrenze 1 v. H. der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die Absenkung der Belastungsgrenze auf 1 v. H. gilt für den gesamten Familienverbund, wenn mindestens eine Person des Verbundes die Voraussetzungen nach Abschnitt 5.3 erfüllt.
(3) Die Absenkung der Belastungsgrenze auf 1 v. H. ist ab dem 1. 1. des Kalenderjahres, in dem die Behandlung der chronischen Erkrankung ein Jahr andauert, vorzunehmen.
(4) Verstirbt der "chronisch Kranke", gilt für die übrigen berücksichtigungsfähigen Angehörigen in diesem Kalenderjahr unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abschnitt 5.3 im Todesjahr noch die Belastungsgrenze von 1 v. H.
Beispiel 25:
Versicherter Krankenkasse A verstirbt am 1. 2. des Jahres, für das laufende Kalenderjahr galt eine Belastungsgrenze von 1 v. H. Der hinterbliebene Ehegatte und ein Kind (16 Jahre alt) beziehen Witwen- bzw. Waisenrente. Antragsstellung am 15. 1. des Folgejahres.
Lösung:
Das Ehepaar ist gemeinsam mit seinen Bruttoeinnahmen und Zuzahlungen dieses Kalenderjahres zu beurteilen (Freibetrag für ersten Angehörigen (15 v. H.) und Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG). Die Belastungsgrenze beträgt in diesem Kalenderjahr 1 v. H.
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