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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.2. GMG-Empf
Ziff. 1.2. GMG-Empf, Anspruch auf der Basis des § 13 Absatz 4 bis 6 SGB V in Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung
(1) Nach Artikel 28 und 49 des EG-Vertrages sind Beschränkungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Gemeinschaft grundsätzlich verboten.
(2) Auf der Grundlage dieser Bestimmungen des EG-Vertrages hat der EuGH u. a. in seinen Urteilen vom 28. 4. 1998 (Rechtssache "Kohll" — C-158/96; Rechtssache "Decker" — C-120/95), 12. 7. 2001 (Rechtssachen "Smits und Peerbooms" — C-157/99 und "Vanbraekel" — C-368/98) und vom 13. 5. 2003 (Rechtssache "Müller-Fauré/van Riet — C-385/99) insbesondere festgestellt, dass
- - medizinische Leistungen Waren- und Dienstleistungen im Sinne von Artikel 28 und 50 des EG-Vertrages sind,
- - kein Verstoß gegen das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr vorliegt, wenn die Kostenerstattung für eine Behandlung im Krankenhaus eines anderen Mitgliedsstaates von einer vorherigen Genehmigung des zuständigen Leistungsträgers abhängig gemacht wird,
- - hingegen Artikel 28, 49 und 50 des EG-Vertrages Rechtsvorschriften entgegenstehen, die die Kostenerstattung für eine außerhalb eines Krankenhauses stattfindende Versorgung in einem anderen Mitgliedsstaat von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, die im nationalen Recht und zwar auch im Falle eines Sachleistungssystems im zuständigen Staat nicht vorgesehen ist.
(3) Mit dem GMG folgte der Gesetzgeber der Rechtsprechung des EuGH durch eine entsprechende Ergänzung des § 13 SGB V. Hierdurch wurde auch eine Änderung des § 18 SGB V erforderlich. Eine weitere Anpassung des § 13 SGB V erfolgte zum 1. 1. 2007 im Rahmen des VÄndG.
(4) Die Regelungen des § 13 Absatz 4 bis 6 SGB V sehen vor, dass Versicherte hinsichtlich ihres Anspruchs auf Sach- und Dienstleistungen nicht mehr territorial auf das Inland beschränkt sind, sondern grundsätzlich auch Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie in der Schweiz im Wege der Kostenerstattung in Anspruch nehmen können.
(5) Die vor dem 1. 1. 2004 im § 18 SGB V enthaltene Regelung über die Kostenübernahme bei Behandlungen im Ausland ist beibehalten worden. Der neuen Systematik folgend ist sie für die Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anwendung findet, im § 13 Absatz 4 Satz 6 sowie Absatz 6 SGB V und für den Geltungsbereich des übrigen Auslandes im § 18 SGB V platziert worden.
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