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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.V.2.4. RS 1994/01, Zuständige Pflegekasse

(1) Der Antrag auf Weiterversicherung ist an die Pflegekasse zu richten, die die Weiterversicherung durchzuführen hat.

(2) Der Antrag gilt allerdings selbst dann als fristgerecht gestellt, wenn er innerhalb der Frist bei einem unzuständigen Leistungsträger eingeht (vgl. § 16 Absatz 2 Satz 2 SGB I).


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