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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.II.1.2. RS 1994/01, Versicherungspflichtige nach § 21 SGB XI§ 21§ 21

Die Mitgliedschaft der nach § 21 SGB XI Versicherungspflichtigen beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen des § 21 SGB XI vorliegen. Das ist

  • -bei den in § 21 Nummer 1 SGB XI Genannten der Beginn des Anspruchs auf Heil- oder Krankenbehandlung,
  • -bei den in § 21 Nummern 2 bis 4 SGB XI Genannten der Beginn der dort aufgeführten Leistungen,
  • -bei den in § 21 Nummer 5 SGB XI Genannten der Beginn des Anspruchs auf Krankenversorgung,
  • -bei den in § 21 Nummer 6 SGB XI Genannten die Ernennung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (§ 4 Absatz 1 . . . Nummer 1 SG). Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung ist der Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist (§ 41 Absatz 2 SG).

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