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MitbestG – Mitbestimmungsgesetz

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
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MitbestG – Mitbestimmungsgesetz



§ 15 MitbestG, Wahl der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

(1)1 Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 7 Absatz 2 Arbeitnehmer des Unternehmens sein müssen, geheim und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die Zeit, die im Gesetz oder in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) für die durch das Wahlorgan der Anteilseigner zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmt ist. 2 Dem Aufsichtsrat muss ein leitender Angestellter angehören.

(2)1 Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen. 2 Jeder Wahlvorschlag für

  • 1.Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 muss von 1/5 oder 100 der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens unterzeichnet sein;
  • 2.das Aufsichtsratsmitglied der leitenden Angestellten wird aufgrund von Abstimmungsvorschlägen durch Beschluss der wahlberechtigten leitenden Angestellten aufgestellt. Jeder Abstimmungsvorschlag muss von 1/20 oder 50 der wahlberechtigten leitenden Angestellten unterzeichnet sein. Der Beschluss wird in geheimer Abstimmung gefasst. Jeder leitende Angestellte hat so viele Stimmen, wie für den Wahlvorschlag nach Absatz 3 Satz 2 Bewerber zu benennen sind. In den Wahlvorschlag ist die nach Absatz 3 Satz 2 vorgeschriebene Anzahl von Bewerbern in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen aufzunehmen.

(3)1 Abweichend von Absatz 1 findet Mehrheitswahl statt, soweit nur ein Wahlvorschlag gemacht wird. 2 In diesem Fall muss der Wahlvorschlag doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Aufsichtsratsmitglieder auf die Arbeitnehmer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und auf die leitenden Angestellten entfallen.


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