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WPflG – Wehrpflichtgesetz

Wehrpflichtgesetz (WPflG)
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WPflG – Wehrpflichtgesetz



§ 29a WPflG, Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung

1 Befindet sich ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst, zu dem er einberufen wurde,

  • 1.wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch 3 Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder
  • 2.wenn er innerhalb der 3 Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe dieser Erklärung.
2 Das Wehrdienstverhältnis des Soldaten bleibt hiervon unberührt.

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