§ 29a WPflG, Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung
1 Befindet sich ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst, zu dem er einberufen wurde,
1.wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch 3 Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder
2.wenn er innerhalb der 3 Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe dieser Erklärung.
2 Das Wehrdienstverhältnis des Soldaten bleibt hiervon unberührt.
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