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HaftPflG – Haftpflichtgesetz

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HaftPflG – Haftpflichtgesetz



§ 4 HaftPflG

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 BGB; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.


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