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Verordnungen

SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
Sozialversicherungsrecht
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SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung



§ 3 SVHV, Grundsatz der Gesamtdeckung

1 Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. 2 Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.

Satz 2 neugefasst durch V vom 30. 10. 2000 (BGBl. I S. 1485).


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