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SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
Sozialversicherungsrecht
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SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung



§ 12 SVHV, Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe

1 Eigenbetriebe des Versicherungsträgers haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes nicht zweckmäßig ist. 2 Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. 3 Gewinne oder Verluste können auf den neuen Wirtschaftsplan vorgetragen werden. 4 Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. 5 Die Stellen für Beamte und für dienstordnungsmäßig Angestellte sind nach Besoldungsgruppen im Haushaltsplan auszubringen, die Stellen der übrigen Beschäftigten sind nach Vergütungs- und Lohngruppen im Wirtschaftsplan darzustellen, in dem auch alle Personalausgaben des Eigenbetriebes zu veranschlagen sind. 6 Ist eine Darstellung der Stellen der übrigen Beschäftigten nach Vergütungs- und Lohngruppen nicht möglich, soll eine Bezugnahme auf vergleichbare Besoldungsgruppen oder eine betragsmäßige Ausweisung erfolgen.

Satz 3 eingefügt und Satz 6 angefügt durch V vom 30. 10. 2000 (BGBl. I S. 1485), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5.


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