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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2. RS 2022/01
Ziff. 3.2. RS 2022/01, Definition der Beschäftigung
(1) Die Beschäftigung wird in § 7 Absatz 1 Satz 1 SGB IV als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, definiert. Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist allerdings weitergehender als der Begriff des Arbeitsverhältnisses; er erfasst somit auch Fälle, in denen ein Arbeitsverhältnis nicht vorliegt (z. B. bei GmbH-Geschäftsführern).
(2) Als typische Merkmale einer Beschäftigung nennt § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB IV die Weisungsgebundenheit der Erwerbsperson und ihre betriebliche Eingliederung. Diese Merkmale sind nicht zwingend kumulativ und allein für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich, sie sind lediglich als Anhaltspunkte erwähnt, ohne eine abschließende Bewertung vorzunehmen.
(3) Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann — vornehmlich bei Diensten höherer Art — eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (u. a. BSG, Urteil vom 4. 6. 1998 — B 12 KR 5/97 R —, USK 98135).
(4) Dabei lassen sich abstrakte, für alle Tätigkeiten geltende Kriterien nicht aufstellen. Manche Tätigkeiten können sowohl im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen freier Dienst- oder Werkverträge erbracht werden, andere regelmäßig nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf — je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis — entweder in Form der Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dem Bedürfnis nach — der Verwaltungsvereinfachung und erhöhter Rechtssicherheit dienenden — abstrakteren, einzelfallüberschreitenden Aussagen kann nach der Rechtsprechung des BSG im Hinblick auf bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsbilder daher nicht — auch nicht im Sinne einer "Regel-Ausnahme-Aussage" — nachgekommen werden (u. a. BSG, Urteil vom 27. 4. 2021 — B 12 R 16/19 R —, USK 2021-11).
(5) Soweit sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu bestimmten Tätigkeiten zur Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit geäußert haben, dienen diese Hinweise nur zur allgemeinen Orientierung und gelten vorbehaltlich der Statusbeurteilung nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Als Anlagen sind die betreffenden Ausführungen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen (Anlage 1), von Handelsvertretern (Anlage 2), Gesellschafter-Geschäftsführern, Fremdgeschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH sowie Geschäftsführern einer Familien-GmbH (Anlage 3), mitarbeitenden Angehörigen (Anlage 4) sowie bestimmten Berufsgruppen (Anlage 5) beigefügt.
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