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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.2.1.2. RS 2002/02
Ziff. A.I.2.1.2. RS 2002/02, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld
(1) Auch der Bezug von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld begründet keine eigenständige Versicherungspflicht. Eine vor Beginn der Leistung bestehende Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird (§ 192 Absatz 1 Nummer 3 SGB V, § 25 Absatz 1 Nummer 2 KVLG 1989).
(2) Nach § 192 Absatz 1 Nummer 3 SGB V führt jedoch nur die Zahlung einer der dort genannten Entgeltersatzleistungen zum Fortbestand der Mitgliedschaft. Für die Zeit des mitgliedschaftserhaltenden Bezugs von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld hat der Rehabilitationsträger Beiträge zu zahlen (vgl. hierzu Ausführungen unter Abschnitt B.II.1.3).
(3) Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bleibt auch bestehen, wenn nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind und das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld nach § 51 Absatz 1 SGB IX weitergezahlt wird.
(4) Das pauschalierte Verletztengeld nach § 55 Absatz 2 Satz 1 SGB VII begründet lediglich ein Fortbestehen der Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 KVLG 1989 im Anschluss an die Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer oder mitarbeitender Familienangehöriger.
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