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Rundschreiben

2002 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen [RS 2002/02]
Sozialversicherungsrecht
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2002 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. B.II.4.3. RS 2002/02, Rentenversicherungsträger als Beitragszahler

Die von den Rentenversicherungsträgern berechneten Beiträge sind monatlich an die jeweils zuständige Krankenkasse zu zahlen. Über die Summe der zu zahlenden Beiträge erhalten die Krankenkassen einen Beitragsnachweis. Werden die Beiträge auftragsweise von der Krankenkasse berechnet, entfällt die Einreichung des Beitragsnachweises. Die Beitragszahlung erfolgt in Absprache zwischen den Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern entweder auf dem Überweisungsweg oder durch Verrechnung mit dem für den laufenden Monat an den Rentenversicherungsträger weiterzuleitenden Teil der Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Die Verrechnung ist in der Monatsabrechnung (§ 6 BeitrZV) im Teil B unter Position 5.4 (Krankenversicherungsbeiträge für Rehabilitanden) zu dokumentieren.


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