Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sachleistungen, soweit das SGB V oder SGB IX nichts Abweichendes vorsehen. Das bedeutet, dass die Krankenkassen anstelle der Sachleistung Kosten nur erstatten dürfen, soweit es das SGB V oder das SGB IX vorsehen (§ 2 Absatz 2 SGB V).
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