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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. V.4.1.1. RS 2007/06
Ziff. V.4.1.1. RS 2007/06, Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
(1) Als Bemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) für die Beiträge zur Krankenversicherung der Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld gelten nach § 232a Absatz 2 SGB V 80 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt (§ 179 Absatz 1 Sätze 2 und 3 SGB III). Entsprechendes gilt für die Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung, da § 57 Absatz 1 SGB XI die Vorschrift des § 232a SGB V für anwendbar erklärt.
(2) Für das ausgefallene Arbeitsentgelt ist also nach § 232a Absatz 2 SGB V ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen. Bei der Ermittlung dieses fiktiven Arbeitsentgelts wird nicht auf die ausgefallenen Arbeitsstunden zurückgegriffen. Ausgangsbasis ist der (auf 80 v. H. verminderte) Unterschiedsbetrag zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt hätte (Sollentgelt), und dem Bruttoarbeitsentgelt, das er im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat (Istentgelt). Dabei sind das Sollentgelt und das Istentgelt — anders als in § 179 Absatz 1 Satz 5 SGB III für das Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung vorgeschrieben — nicht auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden; der auf 80 v. H. verminderte Unterschiedsbetrag ist jedoch in der 2. Dezimalstelle kaufmännisch zu runden.
(3) Im Übrigen bedeutet die Regelung des § 232a Absatz 2 SGB V nicht, dass die Beitragsberechnung für Zeiten, in denen gearbeitet und Arbeitsentgelt erzielt wird, und solchen Zeiten, in denen die Arbeit ausfällt und Saison-Kurzarbeitergeld bezogen wird, getrennt vorzunehmen ist. § 232a Absatz 2 SGB V ist vielmehr dahingehend zu interpretieren, dass dann, wenn in einem Entgeltabrechnungszeitraum Saison-Kurzarbeitergeld bezogen worden ist, neben dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen ist. Die für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge maßgebende Bemessungsgrundlage wird demnach durch Adition des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts und des fiktiven Arbeitsentgelts ermittelt (= SV-Entgelt).
(4) Der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge kann allerdings nur ein Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- bzw. Pflegeversicherung zugrunde gelegt werden. Übersteigt das für die Bemessung der Beiträge zugrunde zu legende SV-Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze des Entgeltabrechnungszeitraums, sind die Beiträge zunächst vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt ist danach nur insoweit für die Beitragsberechnung heranzuziehen, als die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- bzw. Pflegeversicherung noch nicht durch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist.
(5) Der Arbeitgeber hat für die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld den auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Beitragszuschuss (einschließlich des zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung) in voller Höhe zur Kranken- und Pflegeversicherung als Zuschuss zu zahlen (§ 257 Absatz 1 und 2 SGB V, § 61 Absatz 1 und 2 SGB XI). Daneben ist vom Arbeitgeber auch der auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt entfallende Beitragszuschuss zur Hälfte zu zahlen.
Beispiel — Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung —:
Monatliches Arbeitsentgelt (Sollentgelt) | 3.600 EUR | ||
Beitragssatz der Krankenkasse | 13,6 v. H. | ||
zusätzlicher Beitragssatz (§ 241a SGB V) | 0,9 v. H. | ||
Beitragssatz der Pflegekasse | 1,7 v. H. | ||
monatlicher Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung im Jahr 2007 (13,6 v. H. von 3 562,50 EUR =) | 484,50 EUR | ||
monatlicher Beitrag zur freiwilligen Pflegeversicherung im Jahr 2007 (1,7 v. H. von 3 562,50 EUR =) | 60,56 EUR | ||
monatlicher Beitragszuschuss Krankenversicherung (6,8 v. H. von 3 562,50 EUR =) | 242,25 EUR | ||
monatlicher Beitragszuschuss Pflegeversicherung (siehe auch 4.3.1) (0,85 v. H. von 3 562,50 EUR =) | 30,28 EUR | ||
Wegen saisonbedingter Kurzarbeit fällt die Hälfte der Arbeitszeit aus. | |||
Lösung: | |||
Kurzlohn (Istentgelt) | 1.800 EUR | ||
Beitragszuschuss darauf | KV | PV | |
(6,8 v. H./0,85 v. H. von 1 800 EUR) | 122,40 EUR | 15,30 EUR | |
80 v. H. des Unterschiedsbetrags Soll-/Istentgelt | |||
(3 600 EUR - 1 800 EUR) x 80 v. H. | = 1 440 EUR | ||
Beitragszuschuss darauf | |||
(6,8 v. H./0,85 v. H. aus 1 440 EUR) | 97,92 EUR | 12,24 EUR | |
zzgl. des Beitrags in Höhe der Hälfte des vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beitrags | 97,92 EUR | 12,24 EUR | |
Beitragszuschuss insgesamt | 318,24 EUR | 39,78 EUR | |
Beitragsbelastung des Arbeitnehmers: | |||
(6,8 v. H. + 0,9 v. H./0,85 v. H.) aus 1 800 EUR = | 138,60 EUR | 15,30 EUR |
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