Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39a SGB V Ziff. 3. RS 2009/02
§ 39a SGB V Ziff. 3. RS 2009/02, Bezuschussung ambulanter Hospizdienste
(1) Auch für die Bezuschussung ambulanter Hospizdienste wird nunmehr die Höhe der Zuschüsse der Krankenkassen durch die Neuregelung gesetzlich festgelegt. Die Zuschüsse betragen je Leistungseinheit 11 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV (zurzeit 277,20 EUR). Die Höhe des Zuschusses ist jedoch weiterhin begrenzt auf die tatsächlich entstandenen zuschussfähigen Personalkosten des Hospizdienstes.
(2) Die Ermittlung der Zahl der Leistungseinheiten erfolgt nach den Regelungen der Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 2 Satz 7 SGB V. Das Nähere zu dem Förderverfahren, zu den Anforderungen an die bedarfsgerechte und wirtschaftliche Leistungserbringung nach Wegfall der Ausgabenobergrenze sowie zur Regelung der unterjährigen Umstellung der Finanzierungsgrundsätze in 2009 haben die Partner der Rahmenvereinbarung neu zu regeln.
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