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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. III.5.1.2. RS 2016/09
Ziff. III.5.1.2. RS 2016/09, Laufend zu zahlende Rentenversicherungsbeiträge
Für die laufend zu zahlenden Beiträge zur Rentenversicherung der nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI versicherungspflichtigen Pflegepersonen gilt die Regelung des § 23 Absatz 1 Satz 4 SGB IV. Danach werden die nicht erstmalig zu zahlenden Beiträge spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind, d. h., für den die Versicherungs- und Beitragspflicht besteht.
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