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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.3.1.1.1. RS 2015/03
Ziff. 9.3.1.1.1. RS 2015/03, Einmalzahlungen
(1) Das Krankengeld nach § 44a SGB V entspricht dem regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelt des Spenders. Es soll das entgangene regelmäßige Arbeitsentgelt ersetzen (Entgeltersatzfunktion). Eine zusätzliche Berücksichtigung der Einmalzahlungen (§ 23a SGB IV) im Sinne des § 47 Absatz 2 Satz 6 SGB V darf daher nicht erfolgen, weil der Spender während der Arbeitsunfähigkeit ein höheres Krankengeld erzielen würde, als Entgelt ausgefallen wäre.
(2) Bei der Ermittlung des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts ist daher einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nicht zu berücksichtigen. Wurde im Bemessungszeitraum einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bezogen, ist das Nettoarbeitsentgelt fiktiv aus dem Arbeitsentgelt ohne Einmalzahlung zu berechnen.
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