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RVO – Reichsversicherungsordnung

Reichsversicherungsordnung (RVO)
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RVO – Reichsversicherungsordnung



§ 350 RVO, [Bestellung durch die Aufsichtsbehörde]

Kommt kein Anstellungsbeschluss zustande, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.

§ 350 geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2477).


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