Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 355 RVO
§ 355 RVO, [Genehmigung der Aufsichtsbehörde]
(1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen Angestellten zu hören.
(2) 1 Die Dienstordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2 Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Mißverhältnis zu ihren Aufgaben steht.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2477).
Absatz 3 gestrichen durch G vom 18. 8. 1980 (BGBl. I S. 1469), bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 3.
(3) Das Gleiche gilt für Änderungen der Dienstordnung.
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