Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 19 MgFSG
§ 19 MgFSG, Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen
1 Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. 2 Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich, die mindestens 2/3 der Arbeitnehmer vertreten. 3 Wird ein Beschluss nach Satz 1 gefasst, finden die Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben wird, Anwendung.
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