Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 35 MgFSG
§ 35 MgFSG, Schutz der Arbeitnehmervertreter
1 Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen
- 1. die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und
- 2. die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft,
- 1. den Kündigungsschutz,
- 2. die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen in Satz 1 genannten Gremien und
- 3. die Entgeltfortzahlung.
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