Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 5.1. VVEinzelauftrag
Ziff. 5.1. VVEinzelauftrag, Auszahlungsbetrag
(1) Besteht nach Angaben des Unfallversicherungsträgers wegen des Bezugs von Geldleistungen aus der Unfallversicherung Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung und/oder Arbeitslosenversicherung und hat die leistungsberechtigte Person Beitragsanteile (ggf. auch den Beitragszuschlag für kinderlose Personen zur sozialen Pflegeversicherung) selbst zu tragen, zahlt die Krankenkasse den um diese Beitragsanteile verminderten Leistungsbetrag aus. Wie hinsichtlich der einbehaltenen Beitragsanteile weiter zu verfahren ist, ergibt sich aus der VV Beiträge.
(2) Fehlen im Auftrag Angaben für die Berechnung und Abführung der Beiträge, kann die Krankenkasse davon ausgehen, dass Versicherungspflicht zur Rentenversicherung und/oder Arbeitslosenversicherung nicht besteht; sie zahlt den Leistungsbetrag dann unvermindert aus.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service