Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 8. VVEinzelauftrag
Ziff. 8. VVEinzelauftrag, Abrechnung
(1) Die Krankenkasse rechnet die auftragsweise gezahlten Geldleistungen und die darauf entfallende Entschädigung nach Ziffer 7 in der Regel nach Abschluss des Leistungsfalls ab. Werden Geldleistungen über einen längeren Zeitraum gezahlt, sind Zwischenabrechnungen in zeitlichen Abständen von etwa 4 Wochen zulässig.
(2) Geldleistungen, die infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Krankenkasse zu Unrecht erbracht worden sind, sind nicht zu erstatten. In diesen Fällen besteht auch kein Anspruch auf eine Entschädigung nach Ziffer 7. Der Unfallversicherungsträger überweist den angeforderten Betrag binnen 3 Wochen nach Eingang der Abrechnung.
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