Category Image
Richtlinien

HilfsM-RL – Hilfsmittel-Richtlinie

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

HilfsM-RL – Hilfsmittel-Richtlinie



§ 10 HilfsM-RL, Informationspflichten

(1) Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt und die Krankenkasse sollen die Versicherten — soweit nötig im Einzelfall — auf die in dieser Richtlinie genannten Regelungen hinweisen.

(2) Sollen Hilfsmittel als Leistung zur medizinischen Rehabilitation verordnet werden, beraten die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt sowie die Krankenkasse die Versicherten über Leistungen zur Teilhabe und weisen auf die Möglichkeit der trägerübergreifenden Beratung hin.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.