Gemeinsame Grundsätze zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit an Bescheide in Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten/Lebenspartner und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (Bindungsregelung Arbeitslosenversicherung) [BR-AlVGs]
Gemeinsame Grundsätze zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit an Bescheide in Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten/Lebenspartner und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (Bindungsregelung Arbeitslosenversicherung) [BR-AlVGs]
Ziff. 3.4.2. BR-AlVGs, Bekanntgabe der Feststellungsergebnisse
(1)1 Nach Abschluss des Statusfeststellungsverfahrens wird für die Bekanntgabe der Feststellungsergebnisse ebenfalls das maschinelle DEÜV-Meldeverfahren genutzt. 2 Hierfür werden die vorliegenden Anmeldedatensätze im Feld FEHLER-KENNZ (Stelle 062) mit der Ziffer 4 versehen und entsprechend dem Feststellungsergebnis um einen der folgenden Hinweis- Datenbausteine ergänzt:
DSME
H10
Statusfeststellungsverfahren ergab Versicherungspflicht dem Grunde nach. Das bei der BfA durchgeführte Statusfeststellungsverfahren führte zur Feststellung eines dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
DSME
H20
Statusfeststellungsverfahren ergab keine Versicherungspflicht. Das bei der BfA durchgeführte Statusfeststellungsverfahren führte zur Feststellung, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
DSME
H30
Versicherungspflicht dem Grunde nach konnte nicht festgestellt werden. Über den Status der angemeldeten Person konnten wegen fehlender Mitwirkung keine Feststellungen getroffen werden.
(2) Die Meldedatensätze werden an die betroffene Einzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit übermittelt.
(3)1 In den Fällen, in denen die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht entschieden hat (Eingang einer Anmeldung bei der BfA mit dem Statuskennzeichen "3"), informiert die BfA die Bundesagentur für Arbeit über diesen Sachverhalt. 2 Hierfür werden die vorliegenden Anmeldedatensätze im Feld FEHLER-KENNZ (Stelle 062) mit der Ziffer 4 versehen und um folgenden Hinweis-Datenbaustein ergänzt:
DSME
H90
Versicherungspflicht wurde durch die zuständige Einzugsstelle festgestellt. Das bei der Einzugsstelle durchgeführte Statusfeststellungsverfahren führte zur Feststellung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.