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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 KiReha-RL
§ 1 KiReha-RL, Grundsatz
Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Kinder (Kinderrehabilitationen) nach § 15a SGB VI.
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