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Richtlinien

ZE-RL – Zahnersatz-Richtlinie

Richtlinien über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (Zahnersatz-Richtlinie) [ZE-RL]
Sozialversicherungsrecht
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ZE-RL – Zahnersatz-Richtlinie



Ziff. D.II. ZE-RL, Versorgung mit Brücken

21.1 Eine Brücke dient in der Regel der Schließung zahnbegrenzter Lücken. 2 Die Indikation ergibt sich aus dem klinischen und röntgenologischen Befund der zu überkronenden Zähne einschließlich ihrer Parodontalgewebe und aus statischen und funktionellen Gesichtspunkten. 3 Bei der Gestaltung der Brückenglieder sind die Grundsätze der Parodontalhygiene zu berücksichtigen.

22.1 Brücken sind angezeigt, wenn dadurch in einem Kiefer die geschlossene Zahnreihe wiederhergestellt wird. 2 In der Regel sind Endpfeilerbrücken angezeigt. 3 Freiendbrücken sind nur bis zur Prämolarenbreite und unter Einbeziehung von mindestens 2 Pfeilerzähnen angezeigt; in Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und von Eckzähnen durch Freiendbrücken ausgeschlossen. 4 Zum Ersatz eines Schneidezahns kann bei ausreichendem oralem Schmelzangebot an einem oder beiden Pfeilerzähnen eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit einem oder 2 Flügeln angezeigt sein. 5 Bei einflügeligen Adhäsivbrücken zum Ersatz eines Schneidezahns sollte der an das Brückenglied der Adhäsivbrücke angrenzende Zahn, der nicht Träger eines Flügels ist, nicht überkronungsbedürftig und nicht mit einer erneuerungsbedürftigen Krone versorgt sein.

Nummer 22 neugefasst durch Beschluss vom 21. 12. 2005 (BAnz. 2006 Nr. 44 S. 1 408). Sätze 4 und 5 angefügt durch Beschluss vom 18. 2. 2016 (BAnz. AT 3. 5. 2016 B1).

23. Brücken sind nicht angezeigt bei ungenügender parodontaler Belastbarkeit und solchen Allgemeinleiden, die das parodontale Gewebe ungünstig beeinflussen.

24. Bei Versicherten, die das 14. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, können zum Ersatz von 2 nebeneinander fehlenden Schneidezähnen bei ausreichendem oralen Schmelzangebot der Pfeilerzähne eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit 2 Flügeln oder 2 einspannige Adhäsivbrücken mit Metallgerüst mit je einem Flügel angezeigt sein.

Nummer 24 neugefasst durch Beschluss vom 18. 2. 2016 (BAnz. AT 3. 5. 2016 B1).

25. Für Brücken gilt Ziff. D.I. dieser Richtlinien entsprechend.

26. Bei disparallelen Pfeilern umfasst die vertragszahnärztliche Versorgung auch das hierdurch erforderliche Geschiebe.


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