Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.2. RS 2007/01
Ziff. 5.2. RS 2007/01, Beurteilung der Versicherungsfreiheit bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung nach vorausgegangener Erwerbsunterbrechung
(1) Arbeitnehmer, die erstmalig eine Beschäftigung aufnehmen oder in einem der der Beschäftigungsaufnahme vorangegangenen 3 Kalenderjahre nicht beschäftigt waren, sind zunächst unabhängig von der Höhe ihres regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts versicherungspflichtig, es sei denn, die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ist aufgrund besonderer Vorschriften ausgeschlossen (z. B. nach § 7 SGB V bei geringfügiger Beschäftigung oder nach § 6 Absatz 3a SGB V für über 55-jährige Personen ohne ausreichende "GKV-Vorversicherung"). Eine Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist bei Aufnahme der Beschäftigung daher in diesen Fällen nicht erforderlich.
(2) Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht aufgrund der Höhe des Jahresarbeitsentgelts kommt frühestens nach 3-maligem aufeinanderfolgenden Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in Betracht, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (§ 6 Absatz 4 Satz 2 SGB V). Rückwirkende Erhöhungen des Arbeitsentgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (§ 6 Absatz 4 Satz 3 SGB V).
Beispiel 1
Aufnahme einer Beschäftigung nach mehrjähriger Unterbrechung der Berufstätigkeit am 1. 1. 2008
Beurteilung
Es besteht vom 1. 1. 2008 an Versicherungspflicht. Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht kommt frühestens zum 31. 12. 2010 in Betracht, wenn das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2008, 2009 und 2010 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat; für das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum 31. 12. 2010 wird ferner verlangt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt — bei zu diesem Zeitpunkt vorausschauender Betrachtungsweise — die für 2011 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls übersteigt.
(3) Wird die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen, gilt dieses Jahr dann als erstes Jahr des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, wenn das tatsächlich in diesem Jahr erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die für dieses Jahr geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
Beispiel 2
Aufnahme einer Beschäftigung nach mehrjähriger Zeit der Erwerbslosigkeit zum 1. 7. 2007
Beurteilung
Es besteht vom 1. 7. 2007 an Versicherungspflicht. Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht kommt frühestens
- - zum 31. 12. 2009 in Betracht, wenn das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2007, 2008 und 2009 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat; dabei muss das in der Zeit vom 1. 7. bis zum 31. 12. 2007 tatsächlich erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die volle Jahresarbeitsentgeltgrenze des Kalenderjahres 2007 überschritten haben. Für das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum 31. 12. 2009 wird ferner verlangt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt — bei zu diesem Zeitpunkt vorausschauender Betrachtungsweise — die für 2010 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls übersteigt,
- - zum 31. 12. 2010 in Betracht, wenn das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zwar nicht im Jahr 2007, aber in den Jahren 2008, 2009 und 2010 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat; für das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum 31. 12. 2010 wird ferner verlangt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt — bei zu diesem Zeitpunkt vorausschauender Betrachtungsweise — die für 2011 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls übersteigt.
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