Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.5. RS 2007/01
Ziff. 5.5. RS 2007/01, Nachweis des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts für vergangene Kalenderjahre
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der ihm obliegenden Melde- und Beitragspflichten zwecks Beurteilung des Versicherungsstatus jeden seiner Arbeitnehmer, dessen regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die (aktuelle) Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, bei Beginn der Beschäftigung zu fragen, ob er in dem der Beschäftigung vorangegangenen Zeitraum von 3 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenzen beschäftigt war. Nur mit Kenntnis dieser in der Vergangenheit liegenden tatsächlichen Verhältnisse, die zudem vom Arbeitnehmer nachzuweisen und beleghaft den Entgeltunterlagen beizufügen sind, kann die erforderliche Beurteilung erfolgen. Im Zweifelsfall muss die zuständige Krankenkasse eingebunden werden und eine Entscheidung über die Versicherungspflicht oder die Versicherungsfreiheit treffen. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der eine Mitgliedschaft besteht; für Arbeitnehmer, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, ist die Krankenkasse zuständig, an die nach § 28i Satz 2 SGB IV die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt werden.
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