(1) Besteht im Rahmen der Heilverfahren der Unfallversicherung keine Vorstellungspflicht zum Durchgangsarzt, hat der behandelnde Arzt dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung spätestens am Tage nach der ersten Inanspruchnahme durch den Unfallverletzten eine Unfallmeldung . . . zu erstatten. Diese Unfallmeldung ist vom behandelnden Arzt immer dann zu erstellen, wenn nach den Angaben des Verletzten ein Arbeitsunfall anzunehmen ist. . .
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