(1) Voraussetzung für eine Übernahme der Kosten im Falle einer [Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum] ist zum einen, dass sich der Versicherte lediglich vorübergehend [außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum] aufhält (vgl. Ziff. 4.3), wobei der Anlass des Auslandsaufenthaltes unerheblich ist. Zum anderen hat die Krankenkasse vor Antritt des [Aufenthaltes außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum] im Einzelfall festzustellen, ob und inwieweit sich der Versicherte wegen einer Vorerkrankung oder seines Lebensalters nicht versichern kann.
(2) Eine Kostenübernahme ist im Übrigen ausgeschlossen, wenn sich der Versicherte zur Behandlung [außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum] begibt. Dieser Ausschluss betrifft alle Fälle, bei denen alleiniger Zweck des [Aufenthaltes außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum] die Inanspruchnahme von Leistungen ist. Zu denken ist hier z. B. an eine im Voraus geplante Operation im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung oder an eine Kurmaßnahme im vertragslosen Ausland.
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