Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 PK-FhV
§ 11 PK-FhV, Schlussbestimmungen
(1) 1 Diese Vereinbarung tritt zum 1. 1. 2022 in Kraft. 2 Der GKV-Spitzenverband und das Bundesamt für Soziale Sicherung prüfen in regelmäßigen Abständen, inwieweit eine Anpassung der Vereinbarung erforderlich ist.
(2) 1 Die Vereinbarung kann mit 6-monatiger Frist zum Jahresende gekündigt werden. 2 Sie bleibt nach einer Kündigung für längstens 6 Monate nach Jahresende in Kraft, soweit nicht eine andere sie ersetzende Vereinbarung in Kraft tritt, im Übrigen zum Zwecke der Abwicklung der auf Grundlage dieser Vereinbarung bereits bewilligte Finanzhilfen.
(3) 1 Der Vordruck (Anlage 1) sowie der Muster-Hilfevertrag (Anlage 2) sind im Einvernehmen zwischen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und dem GKV-Spitzenverband änderbar, ohne dass es einer Änderung dieser Vereinbarung bedarf. 2 Die Änderung des Muster-Hilfevertrages bleibt ohne Einfluss auf bereits geschlossene Verträge.
(4) 1 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. 2 Die Vereinbarungspartner werden die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzten, die dem Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.
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