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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.3. RS 1998/02
Ziff. 3.3. RS 1998/02, Abrechnung erbrachter Leistungen
(1) Abrechnungsbasis für vertragszahnärztliche kieferorthopädische Leistungen bleibt der einheitliche Bewertungsmaßstab für vertragszahnärztliche Leistungen. . .
(2) . . . Für die zahntechnischen Leistungen gilt wieder das bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis zahntechnischer Leistungen . . .
(3) Die Abrechnung des Kassenanteils erfolgt über die Kassenzahnärztliche Vereinigung.
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