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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28f SGB IV Ziff. 2. RS 2001/01
§ 28f SGB IV Ziff. 2. RS 2001/01, Aufbewahrung von Lohnunterlagen
(1) In der ehemaligen DDR waren Lohnunterlagen bis zu 2 Jahre nach Rentenbeginn aufzubewahren, und zwar unabhängig von der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Eintragung in den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung. Eintragungen in diesen Ausweis wurden bis zum 31. 12. 1991 vorgenommen und waren stets auf die Beitragsbemessungsgrenze zu begrenzen.
(2) Seit dem 1. 1. 1992 sind die Träger der Rentenversicherung zur Datenspeicherung und Kontenklärung verpflichtet. Für die Rentenberechnung werden aufgrund von § 256a Absatz 3 SGB VI und §§ 6 und 7 in Verb. mit den Anlagen 3, 4, 5 und 6 des AAÜG in jedem Einzelfall die persönlichen Arbeitsentgelte in ihrer tatsächlichen Höhe benötigt. Deshalb wurde durch Artikel 6 des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz — RüErgG) vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038) in die Übergangs- und Schlussvorschriften des SGB IV (Artikel II des Gesetzes vom 23. 12. 1976, BGBl I S. 3845) ein § 15b aufgenommen, dessen Absatz 1 vorschrieb, dass die am 31. 12. 1991 im Beitrittsgebiet vorhandenen Lohnunterlagen mindestens bis zum 31. 12. 2006 vom Arbeitgeber aufzubewahren sind. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Datenspeicherung und Kontenklärung in 15 Jahren beendet sein wird.
(3) In [§ 15b Absatz 2] wurde darüber hinaus normiert, dass die für den Arbeitgeber bestehende Pflicht zur Aufbewahrung erlischt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnunterlagen aushändigt oder die für die Rentenversicherung erforderlichen Daten bescheinigt. Ungeachtet dessen müssen die Lohnunterlagen in jedem Fall bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung nach § 28p SGB IV folgenden Kalenderjahrs aufbewahrt werden.
(4) [Diese Regelung wird] nahezu wortgleich nach § 28f Absatz 5 SGB IV übernommen.
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