Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 68 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 68 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
(1) Die Vorschrift enthält einheitliche, für alle Rehabilitationsträger geltende Regelungen für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld für die Fälle, in denen eine Orientierung an den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Betroffenen vor Beginn der Leistung zu einer nicht angemessenen Höhe des Übergangsgeldes oder zu keinem Ergebnis führt.
(2) Für das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung hat diese Vorschrift keine Bedeutung.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service