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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.1.1. RS 2022/10
Ziff. 9.1.1. RS 2022/10, Allgemeines zum Sonderkündigungsrecht
(1) Erhebt eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, steht den Mitgliedern dieser Krankenkasse ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann in diesen Fällen grundsätzlich bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Veränderungen des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes begründen hingegen kein Sonderkündigungsrecht.
(2) Nach Maßgabe des § 175 Absatz 4 Satz 6 2. Halbsatz SGB V wird auch die Abwicklung des Sonderkündigungsrechts in das elektronische Meldeverfahren nach § 175 Absatz 2 SGB V einbezogen, sodass auch in diesen Fällen an die Stelle der Kündigungserklärung des Mitglieds eine Meldung der gewählten Krankenkasse tritt. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Abschnitt 9 im Allgemeinen der Terminus "Kündigung" verwendet. Sofern im Text auf die Fristen für die Abgabe der Kündigungserklärung eingegangen wird, ist damit nach der Rechtslage bis zum 30. 6. 2023 das Datum der Erstellung einer entsprechenden Initialmeldung der gewählten Krankenkasse bzw. für die Zeiträume ab dem 1. 7. 2023 das Datum des Zugangs der Wahlerklärung des Mitglieds bei der gewählten Krankenkasse gemeint (vgl. Abschnitte 4.3.1 und 7.3).
(3) In den Fällen des Sonderkündigungsrechts kann die Mitgliedschaft ohne Einhaltung der grundsätzlich bestehenden 12-monatigen Bindungsfrist (vgl. Abschnitt 8.2) gekündigt werden. Nach ausdrücklicher Bestimmung des § 53 Absatz 8 Satz 2 2. Halbsatz SGB V gilt das Sonderkündigungsrecht auch für Mitglieder, die einen Wahltarif in Anspruch nehmen (vgl. Abschnitt 8.4), sodass auch die besonderen Bindungsfristen bei Inanspruchnahme von Wahltarifen dem Sonderkündigungsrecht nicht entgegenstehen. Ausgenommen hiervon sind Mitglieder mit einem Wahltarif nach § 53 Absatz 6 SGB V (Krankengeld); diesen Personen wird ein Sonderkündigungsrecht nicht eingeräumt.
(4) Nach § 175 Absatz 4 Satz 6 SGB V kann das Sonderkündigungsrecht "abweichend von Satz 1" ausgeübt werden. D. h. aber nicht, dass nur in den Fällen, in denen die 12-monatige Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist, das Sonderkündigungsrecht ausgeübt werden kann. Das Sonderkündigungsrecht besteht lediglich ohne Beachtung der 12-monatigen Bindungsfrist. Damit verfügen Mitglieder auch nach Ablauf der 12-monatigen Bindungsfrist über das Sonderkündigungsrecht einschließlich der sich aus dem § 175 Absatz 4 Satz 8 SGB V ergebenden Schutzmechanismen in den Fällen des verspäteten Hinweises der Krankenkasse (vgl. Abschnitt 9.1.3).
(5) Die Ausübung des Sonderkündigungsrechts befreit die betroffenen Mitglieder nicht von der Verpflichtung, bis zur Beendigung der Mitgliedschaft den erstmalig erhobenen bzw. den erhöhten Zusatzbeitrag an die gekündigte Krankenkasse zu zahlen.
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