Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 73 SGB IX Ziff. 4. RS 2001/02
§ 73 SGB IX Ziff. 4. RS 2001/02, Definition "Kinder"
(1) Kinder in diesem Sinne sind:
- - Leibliche Kinder,
- - Adoptivkinder,
- - Stiefkinder,
- - Enkelkinder,
- - Pflegekinder,
- - Adoptionspflegekinder und
- - an Kindes statt angenommene Kinder.
(2) Sie müssen mit dem Rehabilitanden in häuslicher Gemeinschaft leben.
(3) Eine Mitnahme an den Rehabilitationsort kommt für Kinder in Betracht, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert (vgl. Abschnitt 3 zu § 2 SGB IX) und auf Hilfe angewiesen sind.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service