Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.2.b. RS 2002/03
Ziff. II.2.b. RS 2002/03, Befreiungsrecht vom Kalenderjahr 2004 an
Ein Recht auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht steht den Arbeitnehmern, für die die Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Absatz 6 SGB V gilt, erst wieder zum Jahreswechsel 2003/2004 zu, vorausgesetzt, dass sie wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 Satz 2 SGB V krankenversicherungspflichtig werden. Dies bedeutet, dass es sich um Arbeitnehmer handeln muss, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im Kalenderjahr 2003 die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 45 900 EUR überschreitet, aber deren Jahresarbeitsentgelt nicht mehr die für das Kalenderjahr 2004 festgesetzte Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Entsprechendes gilt für die Folgejahre.
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