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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.4. RS 2004/01
Ziff. 3.1.4. RS 2004/01, Keine Gleichstellung eines Versorgungsbezuges bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mit einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
(1) Die Zugehörigkeit zu einem Versorgungswerk oder der Bezug einer befreienden Lebensversicherung führt nicht zu einer Gleichstellung mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Für eine Gleichstellung bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, denn nach der Rechtsprechung des BVerwG vom 22. 11. 1994 — 1 NB 1/93 — (SGb 1995 S. 607) ist eine berufsständische Versorgungsregelung nicht schon deshalb als Bestandteil der Sozialversicherung anzusehen, weil sie aufgrund von Beitragszahlungen Leistungen für den Fall der Invalidität und des Alters erbringt. Auch eine befreiende Lebensversicherung kann mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht verglichen werden (BSG, Urteil vom 27. 1. 2000 — B 12 KR 17/99 R —, USK 2000-3).
(2) Rentner haben mit ihren früher zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträgen Leistungen zur KVdR mit finanziert und so eine Vorleistung erbracht, die ihnen nach Bewilligung einer eigenen Rente in Gestalt von Beitragszuschüssen bzw. der hälftigen Beitragstragung des Rentenversicherungsträgers wieder zu Gute kommt (BSG, Urteil vom 16. 2. 1983 — 12 RK 79/80 —, USK 8335). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, Urteil vom 16. 7. 1985 — 1 BvL 5/80 —, USK 8531) die rentenversicherungsrechtliche Position des Versicherten, nach der der Rentenversicherungsträger Beiträge und Zuschüsse für die Krankenversicherung der Rentner zu zahlen hat, Gegenstand der Eigentumsgarantie ist.
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