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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.2. RS 2004/01
Ziff. 3.2.2. RS 2004/01, Beitragspflicht besteht in Abhängigkeit vom Versicherungsverhältnis
(1) Das Argument der doppelten Beitragspflicht (siehe Abschnitt 3.2 Buchstabe a) verkennt die Grundlagen des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung, das von dem Prinzip des solidarischen Ausgleichs zwischen einem sozial schwachen und einem sozial starken Mitglied geprägt ist. Dieser solidarische Ausgleich findet permanent während der gesamten Zugehörigkeit zu der Versichertengemeinschaft statt. Von diesem kann man sich nicht freikaufen. Solche Einwände hat beispielsweise das BSG mit Urteil vom 28. 1. 1999 — B 12 KR 19/98 R — (USK 9948) zurückgewiesen. Es ging zwar darin um die Beitragspflicht von freiwillig Versicherten bei Unterhaltsleistungen. Das BSG hat aber festgestellt, dass es im Sozialversicherungsrecht keinen Grundsatz gibt, nach dem eine Einnahme nicht mehrfach mit Beiträgen belegt werden kann und hervorgehoben, dass es letztlich um verschiedene Versicherungsverhältnisse geht. Diese Betrachtungsweise gilt auch für Versorgungsleistungen einerseits und dem dazu gehörenden Beitragsaufwand andererseits. Während der Ansparphase ist der Sozialversicherte über die Arbeitnehmerversicherung in das Sozialversicherungssystem integriert.
(2) Die sozialversicherungspflichtigen geldwerten Vorteile aus den Beiträgen zum Aufbau von Versorgungsansprüchen unterfallen dann dem für dieses Versicherungsverhältnis typischen Einnahmebegriff des Arbeitsentgelts. Während des Rentenbezugs ist der Versicherte nicht mehr als Arbeitnehmer (Aktiver) versichert, sondern als Rentner oder Versorgungsempfänger (Passiver). Für dieses Versicherungsverhältnis gilt wiederum eine eigene Beitragsbemessungsgrundlage, die von der Rente und den Versorgungsbezügen geprägt wird.
(3) Würde die Beitragspflicht in der Krankenversicherung nicht in der Abhängigkeit vom Versicherungsverhältnis stehen, dürften letztlich auch keine Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhoben werden, weil in der Ansparphase schon Krankenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Hierzu hat bereits das BSG in seinen grundlegenden Entscheidungen vom 18. 12. 1984
- - 12 RK 33/83 — (USK 84223), — 12 RK 35/83 und 12 RK 40/84 — (USK 84225),
- - 12 RK 42/83 — (USK 84231), — 12 RK 34/84 und 12 RK 36/84 — (USK 84224),
- - 12 RK 11/84 — (USK 84220)
(4) Die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz der Beitragspflicht der Rente einerseits und der Versorgungsbezüge andererseits lässt sich auch aus der letzten Entscheidung des BVerfG zur KVdR vom 15. 3. 2000 — 1 BvL 16/96 — (USK 2000-35) herleiten, in dem für die Neuordnung der KVdR auch die Annäherung des Beitragsrechts der Pflichtversicherten einerseits und der freiwillig Versicherten andererseits angeregt wurde. Wäre eine Beitragspflicht der Rente verfassungswidrig, hätte das BVerfG sich entsprechend geäußert. Das ist aber gerade nicht der Fall.
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