Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.3.5.3.2. RS 2006/06
Ziff. 1.3.5.3.2. RS 2006/06, Unentgeltlich Tätige
Unfallversicherungsschutz nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 SGB VII besteht auch für Personen, die — wenn auch nur vorübergehend — unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich, für eine Organisation des Gesundheitswesens oder der Wohlfahrtspflege (z. B. AWO, Caritas, Diakonisches Werk) oder für einen ambulanten Pflegedienst Pflegetätigkeiten ausüben. Ungeachtet des Umfangs der Pflegetätigkeit sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 SGB VII bei der Wahrnehmung von Aufgaben der häuslichen Pflege auch die in Hilfeleistungsorganisationen (Unternehmen, deren Hauptzweck die Hilfe in Unglücksfällen ist) unentgeltlich tätigen Personen versichert (z. B. DRK, MHD, ASB, JUH, BRK).
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