Ziff. 1.4.4. RS 2006/06, Unfälle auf Wegen außerhalb des Hauses, in dem der Pflegebedürftige lebt bzw. seine Wohnung hat
(1) Für Pflegepersonen, die im selben Haus oder im selben Haushalt wie der Pflegebedürftige wohnen, besteht auf Wegen von und zum Haus kein Unfallversicherungsschutz. Ausgenommen sind lediglich solche Wege, die allein mit dem Ziel der Verrichtung einer Pflegetätigkeit zurückgelegt werden und sonst nicht zur gleichen Zeit oder in gleicher Weise zurückgelegt worden wären (z. B. vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub, weil die für die Zeit des Urlaubs vorgesehene Vertretung der Pflegeperson unvorhergesehen ausgefallen ist).
(2) Pflegepersonen, die nicht im selben Haus wie der Pflegebedürftige wohnen, stehen dagegen auf den Wegen von und zum Haus des Pflegebedürftigen, die im Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit zurückgelegt werden, grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.