Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG); [RS 2007/02]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG); [RS 2007/02]
§ 264 SGB V Ziff. 2. RS 2007/02, Meldungen des Trägers der Jugendhilfe an die Krankenkasse
(1) Der Träger der Jugendhilfe meldet die Empfänger von Krankenhilfeleistungen nach dem SGB VIII unverzüglich nach Ausübung des Wahlrechtes bzw. Feststellung der zuständigen Krankenkasse bei einer Krankenkasse an. Endet der Bezug von Leistungen nach dem SGB VIII, so hat der Träger der Jugendhilfe die Hilfeempfänger bei der Krankenkasse abzumelden.
(2) Für die erforderlichen Meldungen wird empfohlen, die Anmeldungen entsprechend dem zwischen den Dachorganisationen der Sozialhilfeträger und den Spitzenverbänden der Krankenkassen abgestimmten Meldevordruck zu strukturieren und den Krankenkassen — für den Beginn der Leistungserbringung zum 1. 4. 2007 — zur Verfügung zu stellen.
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