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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.3.2.1. RS 2007/09
Ziff. I.3.2.1. RS 2007/09, Streichung des § 7b SGB IV
Durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze wird mit Wirkung vom 1. 1. 2008 die Regelung des § 7b SGB IV aufgehoben. Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, dass das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV inzwischen etabliert ist und bei zweifelhaftem Status eines Erwerbstätigen das Anfrageverfahren rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Aufnahme der zu beurteilenden Tätigkeit beantragt wird.
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