Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. VII.5. RS 2007/09
Ziff. VII.5. RS 2007/09, Arbeitgeberbeitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung bei Einstellung älterer Arbeitsloser
Nach § 421k Absatz 1 Satz 1 SGB III werden von der Beitragstragung in der Arbeitslosenversicherung Arbeitgeber befreit, die ein Beschäftigungsverhältnis erstmalig mit einem zuvor Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, begründen. Nach Absatz 2 der Vorschrift gilt diese Freistellung vom Arbeitgeberbeitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung vom 1. 1. 2008 an nur noch für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2008 begonnen haben. Diese Anwendungsregelung ist nicht erweitert worden. Demnach haben Arbeitgeber, die Beschäftigungsverhältnisse mit älteren Arbeitslosen nach dem 31. 12. 2007 begründen, (wieder) den Arbeitgeberbeitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen.
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